Aufenthaltsgenehmigung beim Kaufen der Immobilien in Montenegro

Balkanhalbinsel lockte schon lange vorher die Aufmerksamkeit nicht nur als idealer Erholungsort, sondern auch als günstiges Anlageobjekt. Der Touristenstrom in Montenegro verlöscht sich mit jedem Jahr nicht.


Bis zu 2015 hatten die Immobilienbesitzer, die keine Staatsangehörige sind, keine Möglichkeit, die Aufenthaltsgenehmigung zu beanspruchen. Aber nach der Erscheinung des neuen Gesetzes «über die ausländischen Staatsbürger» erschien die Möglichkeit die Immobilien zu erwerben, mit einem zugehörigen Erhalten der Aufenthaltsgenehmigung, der sich prolongieren lässt. Es dauert solange der Immobilienbesitzer sein Eigentum nicht verkauft.

Der Wert eines Quadratmeters der Wohnfläche ist verhältnismäßig klein, im Vergleich zu den EU-Ländern, in deren Zahl Montenegro bald geraten kann. Auf der Hand liegen alle Vorteile der Immobilienanlagen, weil es in Montenegro die am meisten annehmbaren Preise für die Eigenhäuser, die Wohnungen und die Baudienstleistungen zurzeit vorhanden sind. Nach der Auswirkung der Aufenthaltsgenehmigung bekommt der ausländische Staatsangehörige die Möglichkeit, die Fahrzeuge innerhalb des Landes zu registrieren. Die Kinder können dabei auch die staatliche Kindergärten und Schulen besuchen.

Es ist nötig zu benachrichtigen, dass es nur einer Erwerbung des Landstückes für sogenannten «Privremeni boravak», also die Aufenthaltsgenehmigung, nicht reicht. Auf dem Grundstück muss unbedingt das Gebäude errichtet werden, das nachfolgend im Grundbuch registriert wird.

Bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung brauchen Sie die Bezirksverwaltung zu besuchen und dabei den Blatt von unbeweglichem Vermögen, die notariell beglaubigte Abschrift des Reisepasses (Übersetzung), monatliche/jährliche Gesundheitsversicherung, Bezahlung der Verwaltungsgebür iHv 25 Euro, Strafregistrierbescheinigung (hängt von der Gemeinde ab), Auszug aus der Bank (nicht weniger als 3650 Euro auf das Konto) vorzulegen.

Aus dem Artikel 54 Gesetzes «Über die Ausländer»

1. Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann zwecks der Verfügung vom Recht auf das immobile Eigentum des ausländischen Bürgers in Montenegro dem ausländischen Bürger ausgestellt werden, der den Forderungen des Artikels 42 des gegenwärtigen Gesetzes entspricht, und als Beweis der Begründetheit der Anfrage den Auszug aus Katasterbuch oder anderen Beweis vorlegt, der das Eigentumsrecht auf Immobilien bestätigt, entsprechend dem Gesetz, das den Kataster der Immobilien reguliert.

2. Als Immobilien im 1. Artikel gelten: Wohnhäuser, Landhäuser, Villen, Wohnungen, Gaststättengewerbe und Büroräume.